FAQ

Welche Maße haben die Einfamilienhaus-Grundstücke?

Grundstücke Nr. 1 bis 7: ca. 23,15 m x ca. 30,51 m

Grundstücke Nr. 8 bis 11: ca. 18,51 m x ca. 35,01 m

Grundstücke Nr. 12 bis 19: ca. 27,01 m x ca. 25,01 m

Grundstücke Nr. 20 und 21: ca. 27,01 m x ca. 30,01 m

Wie groß sind die überbaubaren Flächen für Einfamilienhäuser?

Die Abmessungen der Baufelder entnehmen Sie bitte der Tabelle auf S. 22 im Exposé für die Einfamilienhäuser. Die entsprechenden Maße je Grundstück finden Sie weiter oben. Dem Übersichtsplan können Sie die Baugrenze (= überbaubare Fläche) des jeweiligen Grundstückes aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes 99 und den entsprechenden Maßstab entnehmen. Auf diese Weise können Sie sich die Angaben für das gewünschte Grundstück selbst berechnen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Abmessung die mindestens vorgegebenen Abstandsflächen gemäß Landesbauordnung (LBO).

Was ist in der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 enthalten?

Die zu errichtenden Gebäude sowie Terrassen (bauliche Anlage) sind Teil der GRZ von 0,4. Gemäß § 19 BauNVO Abs. 4 S. 1 sind

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

2. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen),

3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

in die GRZ von 0,4 mit einzurechnen. Die zulässige Grundfläche (hier 0,4) darf zu 50 % überschritten werden (also 0,6). Allerdings nur durch die in § 19 BauNVO Abs. 4 S. 1 in Punkt 1-3 aufgeführten Anlagen. Das heißt, das Gebäude an sich sowie Terrassen dürfen die GRZ von 0,4 nicht überschreiten. Garage, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen, Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche dürfen jedoch die GRZ von 0,4 um 0,2 überschreiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans 99 Stellplätze/überdachte Stellplätze innerhalb der Baugrenze zu realisieren sind.

Welche Festlegungen gibt es in dem Bebauungsplan 99 zur Gestaltung, Ausrichtung, Dachform etc. für die Einfamilienhaus-Grundstücke?

Grundsätzlich sind zwei bis drei Geschosse zulässig sowie die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern. Die Bebauung muss innerhalb der Baugrenze erfolgen. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen ermöglicht Bauwilligen einen entsprechenden Gestaltungsspielraum bei der Anordnung der Baukörper.

Gemäß den textlichen Festzungen des Bebauungsplans 99 sind im gesamten Plangebiet Flachdachgaragen und Carports mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss im Mittel mind. 8 cm betragen. Die Materialien und Substrate der Dachbegrünung sind gem. der „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“ auszuführen (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische Aufbauten und Photovoltaikanlagen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA14 sind Einfriedungen im Bereich der Vorgärten bis zu einer Höhe von 1,2 m, gerechnet ab Oberkante mittleres Straßenniveau der zugehörigen Erschließungsfläche, zulässig. Zudem sind Trockenmauern (keine festvermauerten und verfugten Steinmauern) im gesamten Plangebiet nur bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.

Nebenanlagen sind im Bereich der der Erschließungsstraßen zugewandten Vorgärten (Grundstücksflächen zwischen erschließender Verkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudefront) innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA1 bis WA14 mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern und Sammelanlagen für Mülltonnen unzulässig.

Zur Gewährleistung der Wohnruhe gilt zudem für alle allgemeinen Wohngebiete, dass Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gem. VDI 2719 auszustatten sind. Durch die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gewährleistet werden und ein ausreichender Schallschutz auch vor dem Verkehrs- und Fluglärm sichergestellt werden.

Vorgaben zur Dachform sind nicht vorhanden. Weitere Festsetzungen entnehmen Sie dem Bebauungsplan 99 (Anlage C3).

Wo finde ich die geltenden Bebauungspläne?

Die geltenden Bebauungspläne können Sie im Anlagenpaket C einsehen und herunterladen.

Wie sind die Bodenverhältnisse?

Die Bodenverhältnisse sind auf den einzelnen Grundstücken unterschiedlich. Hierzu verweisen wir auf das veröffentlichte Bodengutachten (Anlagen B5 und B6). Grundsätzlich empfehlen wir bei Erwerb eines Grundstücks, ein eigenes Baugrundgutachten zu beauftragen.

Für welche Einfamilienhaus-Grundstücke sind Pfahlgründungen notwendig?

Notwendige Pfahlgründungen sind gemäß Baugrundgutachten für die folgenden Einfamilienhaus-Grundstücke notwendig: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 (Anlagen B5 und B6).

Diese Information erfolgt unsrerseits unter Vorbehalt. Grundsätzlich empfehlen wir bei Erwerb eines Grundstücks, ein eigenes Baugrundgutachten zu beauftragen.

Von wem werden die öffentlichen Grünzüge gepflegt?

Die Grünzüge unterliegen der öffentlichen Grünpflege. Die Pflege erfolgt durch die Stadt Rendsburg.

Von wem werden Bäume im öffentlichen Raum gepflegt?

Die Pflege der Straßenbäume erfolgt durch die Stadt Rendsburg unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflicht und gemäß der Straßenreinigungssatzung.

Welche Pflanzen werden in die neuanzulegenden Grünzüge integriert?

In jedem der vier neuen Quartiere wird eine jeweils andere Baumart gepflanzt, um einen Wiedererkennungswert und eine eigene Identität zu schaffen. In den Wohnquartieren werden folgende Baumarten eingesetzt: Feldahorn (Acer campestre ‚Elsrijk‘), Eingriffliger Weißdorn (Craetagus monogyna ‚Stricta‘), Thüringische Mehlbeere (Sorbus thuringiaca ‚Fastigiata‘), Spitz-Acorn (Acer platinoids ‚Olmsted ‘)

In den äußeren Grünzügen werden die bestehenden Bäume gehalten. Als Bodenbepflanzung sind Extensivwiesen oder Landschaftsrasen vorgesehen. Im mittleren/zentralen Grünzug werden Intensivwiesen oder Spielrasen angepflanzt, welche durch Blumenwiesen und Spielflächen ergänzt werden.

Für die verschiedenen Neupflanzungen von Bäumen sind Feldahorne (Acer campestre), Manna-Eschen (Fraxinus ornus), Vogelkirsche (Prunus avium), Mehlbeere (Sorbus aria „Magnifica“) und Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia „Brouwers“) geplant. Die Planung der Freianlagen mit Angaben der Baumstandtorte und Bezeichnung der Bäume finden Sie auf Gestaltungsplan der Freianlagen (siehe Anlage A7).

Wie sieht die Planung für die Freiflächen aus?

Siehe Anlage A7.

Ist Glasfaser vorhanden?

Glasfaser wird derzeit durch die Stadtwerke SH und Telekom verlegt.

Ist auf den Einfamilienhaus-Grundstücken eine zusätzliche eigene Wärmeerzeugung bspw. in Form einer Wärmepumpe oder eines Kamins erlaubt?

Auf den Grundstücken dürfen keine Anlagen zur Versorgung mit Heizwärme und/oder Warmwasser errichtet und/oder betrieben werden. Davon ausgenommen sind zusätzlich zur Heizung eingerichtete Kaminfeuerstellen ohne Wassertasche, sofern diese nicht zur regelmäßigen Beheizung der Gebäude und/oder Warmwasserbereitung dienen.

Wie hoch ist der Preis für die Wärmeversorgung?

Eine erste Kostenindikation für die Wärmeversorgung liegt vor, siehe Anlage A6, Download Planungsgrundlagen (Anlagenpakete A-C).

Soll den Bewerbungsunterlagen für ein Einfamilienhaus-Grundstück ein offizieller Finanzierungsnachweis beigefügt werden?

Eine Finanzierungsbestätigung Ihrer Bank ist spätestens zum Zeitpunkt einer Beurkundung vorzulegen. Eine frühzeitige Abstimmung mit Ihrer Bank bezüglich einer möglichen Finanzierung ist sinnvoll.

Was passiert, wenn auf einigen Grundstücken keine Bewerbungen eingehen bzw. sich die Bewerbungen auf wenige Grundstücke konzentrieren?

Die noch freien Grundstücke aus dem 1. BA werden in einem zweiten Losverfahren vergeben.